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Die nachfolgenden Bedingungen gelten für sämtliche Angebote und Verträge im Rahmen laufender und künftiger Geschäftsverbindungen des LZH, auch im Zusammenhang mit zukünftig erfolgenden Anschlußaufträgen des Auftraggebers.
Für das Zustandekommen des Vertragsabschlusses bedürfen ergänzende oder hiervon abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sowie widersprechende Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers zu ihrer Gültigkeit in jedem Einzelfall der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch das LZH.
1. Vertragsschluß
1.1 Der Abschluß eines Vertrages zwischen dem LZH und dem Auftraggeber erfolgt mit der Auftragserteilung, Bestellung usw. durch den Auftraggeber auf der Grundlage des vom LZH unterbreiteten Angebotes.
1.2 Das Angebot beschreibt die Aufgabenstellung im Hinblick auf den konkreten Anwendungszweck, Inhalt und Umfang der Arbeiten, den Bearbeitungszeitraum sowie das Forschungs- und Entwicklungsziel.
2. Vergütung
2.1 Die vereinbarte Vergütung versteht sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
2.2 Sämtliche Zahlungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug direkt an das LZH zu leisten. Fällige Bankgebühren gehen zu Lasten des Auftragsbebers.
2.3 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers ist nur zulässig, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.4 Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers sind in jedem Fall ausgeschlossen.
2.5 Das LZH ist berechtigt, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 4% über dem ersten Leitzins der Europäischen Zentralbank (EZB) zuzüglich etwaiger Provisionen und Kosten zu berechnen. Die Zinsen sind höher oder niedriger anzusetzen, sofern vom LZH eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder vom Auftraggeber eine geringere Belastung nachgewiesen wird.
3. Forschungs- und Entwicklungsergebnis
3.1 Das Forschungs- und Entwicklungsergebnis wird dem Auftraggeber nach Abschluß des Vorhabens gemäß dem Angebot zur Verfügung gestellt.
3.2 Der Auftraggeber erhält an den im Rahmen des Auftrags entstandenen Erfindungen und an den von dem LZH auf diese Erfindungen angemeldeten oder erteilten Schutzrechten ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht. Der Auftraggeber erstattet dem LZH einen zu vereinbarenden Anteil der Kosten für Anmeldung, Aufrechterhaltung und Verteidigung der Schutzrechte. Der Auftraggeber trägt bei Benutzung der Erfindungen die gesetzliche oder nach der
Regelung des LZH zu zahlende Arbeitnehmererfindervergütung.
3.3 Auf Verlangen erhält der Auftraggeber anstelle des Rechts gemäß Ziff. 3.2 an den entstandenen Erfindungen, an den angemeldeten oder erteilten Schutzrechten ein ausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht für den seinem Auftrag zugrundeliegenden Anwendungszweck. Das Verlangen ist spätestens drei Monate nach Mitteilung der Erfindung schriftlich gegenüber dem LZH zu erklären. Das LZH behält ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht für eigene wissenschaftliche Zwecke.
3.4 Der Auftraggeber erhält an den bei der Durchführung des Vorhabens entstandenen urheberrechtlich geschützten Forschungs- und Entwicklungsergebnissen sowie am Know-how ein nichtausschließliches, unentgeltliches Nutzungsrecht. Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechtes für den Anwendungszweck bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
3.5 Werden bei der Durchführung des Vorhabens bereits vorhandene Schutz- oder Urheberrechte des LZH verwandt, und sind sie zur Verwertung des Forschungs- und Entwicklungsergebnisses durch den Auftraggeber notwendig, so erhält der Auftraggeber daran ein gesondert zu vereinbarendes, nichtausschließliches, entgeltliches Nutzungsrecht, soweit keine anderweitigen Verpflichtungen des LZH entgegenstehen.
4. Entgegenstehende Schutzrechte Dritter
4.1 Das LZH wird den Auftraggeber unverzüglich auf ihm bekannte und ihm bekannt werdende Schutzrechte Dritter hinweisen, die durch die Nutzung der Forschungs- und Entwicklungsergebnisse verletzt werden könnten. Eine Haftung für die Freiheit von Rechten Dritter wird nicht übernommen. Das LZH und Auftraggeber werden einvernehmlich entscheiden, ob und in welcher Weise bekannt werdende Rechte Dritter bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen sind.
4.2 Im Falle einer rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers, der ein Verstoß gegen ein Schutzrecht zugrunde liegt, kann das LZH nach seiner Wahl dem Auftraggeber entweder die erforderlichen Lizenzen vermitteln oder einen geänderten Entwicklungsgegenstand bzw. Teile davon zur Verfügung stellen, die den Verletzungsvorwurf beseitigen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Auftraggeber bei Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu.
5. Lieferung, Versand
5.1 Die vom LZH angegebenen Bearbeitungs- und Lieferfristen beginnen mit dem jeweiligen Auftragseingang, jedoch nicht vor Eingang etwaiger vereinbarter Anzahlungen bzw. vor Herbeiführung der von seiten des Auftraggebers zu erfüllenden Voraussetzungen, wie z.B. die Beibringung von Unterlagen etc.
5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs von Anlagen geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versand das LZH verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Anlage versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die das LZH nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Auftraggeber über.
5.3 Wird der Versand auf Wunsch oder durch Verschulden des Auftraggebers verzögert, so lagert die Anlage auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Auch in diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.
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6. Leistungsstörungen
6.1 Die angegebenen Lieferzeiten gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Betriebsstörungen durch Arbeitskämpfe oder sonstige ungewöhnliche Umstände wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen, ungünstige Witterungsverhältniss usw., gleichviel ob beim LZH oder dessen Zulieferern eingetreten, befreien das LZH für die Dauer ihrer Auswirkungen und, wenn sie zur Unmöglichkeit der Leistung führen, überhaupt von der Lieferpflicht.
6.2 Im übrigen berechtigen Leistungsstörungen den Auftraggeber, statt des Rücktritts vom Vertrag unter den Haftungsvorsetzungen nach Ziffer 9. Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im Falle des Verzugs setzt die Geltendmachung dieser Rechte den erfolglosen Ablauf einer dem LZH von dem Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist voraus.
6.3 Sobald das LZH erkennt, daß der vorgesehene Bearbeitungszeitraum nicht ausreicht, wird es dies sowie die daraus sich ergebende angemessene Verlängerung dieses Zeitraums dem Auftraggeber - unter Darlegung der Gründe - mitteilen.
7. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Anlagen bleiben bis zur vollständigen Tilgung der Vergütungsforderung samt allen Nebenforderungen sowie sämtlicher weiteren Forderungen, die dem LZH aus diesem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber jetzt und künftig, gleich aus welchem Rechtsgrund, zustehen, im Eigentum des LZH (Vorbehaltsware).
Auf Verlangen des Auftraggebers ist das LZH verpflichtet, die ihm nach vorstehender Regelung zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 20% übersteigt.
8. Gewährleistung
8.1 Das LZH gewährleistet die Anwendung wissenschaftlicher Sorgfalt sowie die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik, nicht aber das tatsächliche Erreichen eines Forschungs- und Entwicklungszieles.
8.2 Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, leistet das LZH in der Weise Gewähr, daß nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der Vergütung der Mangel im Wege der Nachbesserung behoben wird. Solange das LZH seiner Verpflichtung zur Mängelbehebung nachkommt, kann der Auftraggeber keine Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.
9. Haftung
Das LZH haftet für Schäden jedweder Art unabhängig vom Haftungsgrund - etwa bei Ansprüchen wegen Leistungsstörungen, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß oder aufgrund außervertraglicher Haftung - insoweit, als es selbst oder seine leitenden Angestellten grobes Verschulden trifft; im übrigen haftet das LZH für typische und vorhersehbare Schäden, sofern diese
auf einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder grobem Verschulden einfacher Erfüllungsgehilfen beruhen.
10. Verjährung
Die Verjährungsfrist von 6 Monaten für Gewährleistungsansprüche findet auf sämtliche dem Auftraggeber etwa gegen das LZH zustehende Ansprüche - mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung entsprechende - Anwendung.
11. Geheimhaltung
Das LZH und der Auftraggeber werden gegenseitig mitgeteilte und als geheimhaltungsbedürftig erklärte Informationen technischer oder geschäftlicher Art während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses Dritten nicht zugänglich machen. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder auf deren vertrauliche Behandlung das LZH oder der Auftraggeber schriftlich verzichtet haben.
12. Veröffentlichungen, Werbung
12.1 Der Auftraggeber ist nach vorheriger Abstimmung mit dem LZH berechtigt, die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse unter Nennung des Urhebers zu veröffentlichen. Die Abstimmung soll mit Rücksicht darauf erfolgen, daß z.B. Dissertationen, Diplomarbeiten oder Schutzrechtanmeldungen nicht beeinträchtigt werden.
12.2 Veröffentlichungen des LZH, die den Anwendungszweck betreffen und für die der Auftraggeber gemäß Ziff. 3.3 ausschließlich Rechte beansprucht, werden rechtzeitig mit dem Auftraggeber abgestimmt.
13. Schlußbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen, Urkunds- und Wechselklagen sowie für sämtliche sich darüber hinaus zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Hannover.
13.2 Die Rechtsbeziehungen zwischen dem LZH und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen oder einzelne Bestimmungen im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam, so wird dadurch die Wirklichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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